Verbrennen pflanzlicher Abfälle


Hinweis zum Thema

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Gartenabfälle

 

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Privatgärten ist nicht mehr erlaubt !!

 

Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) regelt die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Diese wurde 2017 geändert und gilt für die Land- und Forstwirtschaft, den Erwerbsgartenbau und sonstige Gärten.

Den Inhalt der Verordnung finden Sie unter

 

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPflAbfV/true

 

 

Für Privatgärten gilt insbesondere:

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen Gartenabfälle nicht verbrannt werden.

 

Im Außenbereich sind folgende Punkte zu beachten:

·         nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind

·         werktags von 6.00 bis 18.00 Uhr

·         Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern

·         kein Feuer bei starkem Wind; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen

·         Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

 

Nutzen Sie bitte die Gelegenheit, die Gartenabfälle bei den Grüngutsammelstellen anzuliefern.

Informationen zur Entsorgung des Grüngutes finden Sie auf der Homepage des Abfallentsorgungsverbandes (ZAW Donau-Wald) unter www.awg.de

 

Hinweis:

Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen (z.B. naturschutzrechtliche Bestimmungen usw.) sind gleichfalls zu beachten. Insofern erhebt die og. Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.