Plakatierung; öffentliche Anschläge


Zuständig:

 

Hans Sonnleitner

Erdgeschoss, Zimmer Nr. 03

Tel.: 09903/9303-25

Email: hans.sonnleitner@schoellnach.de

 


Plakatierung; öffentliche Anschläge:

 

Grundsätzlich können die Gemeinden das Anbringen von öffentlichen Anschlägen - insbesondere

von Plakaten - durch eine entsprechende Verordnung beschränken. Eine Ermächtigung hierzu enthält Art. 28 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

 

In der Verwaltungsgemeinschaft Schöllnach hat der Markt Schöllnach hat von der Möglichkeit eine Plakatierungsverordnung zu erlassen keinen Gebrauch gemacht.

 

Insofern sind Genehmigungen von der Gemeinde nicht erforderlich.

 

Für die Plakatierung bzw. das Aufstellen von Plakattafeln sind jedoch die allgemeinen Bestimmungen zu beachten.

 

Insbesondere weisen wir wegen der Anschläge im öffentlichen Verkehrsraum auf die einschlägigen Vorschriften der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) - und soweit zutreffend - die des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und der geltenden Baugesetze hin.

 

Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften empfehlen wir, das Einverständnis der jeweiligen Grunstücks- bzw. Anlageneigentümer einzuholen.

 

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Die Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgeschaft Schöllnach - Gemeinde Außernzell - hat eine Plakatierungsverordnung erlassen.

 

Diese verbietet das Anbringen von Plakaten, Zetteln oder Tafeln an folgenden Anwesen:

Außernzell, Eginger Str. 1 und 3 (Würzinger-Haus), Kriegerdenkmal, Fl.Nr. 12/4 sowie in der Schulstraße 1, Pfarrkirche. Das Verbot gilt für die Gebäude sowie baulichen Anlagen, Einzäunungen und sonstige Einrichtungen die den genannten Gebäuden zuzuordnen sind.

Für das übrige Gemeindegebiet gelten die allgemeinen Bestimmungen wie oben ausgeführt.

 


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